Das STOP-Prinzip
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen gemäß der Gefahrstoffverordnung geeignete Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (und der Umwelt) festgelegt werden. Dies gilt auch für Schulen. Bei diesen Schutzmaßnahmen handelt es sich um technische, organisatorische und/oder persönliche Schutzmaßnahmen, die durch die Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.
Im Rahmen dieser Schutzmaßnahmen „trifft“ man immer wieder auf den Begriff „STOP“-Prinzip. Das STOP-Prinzip beschreibt dabei die Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Dabei sind technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen den persönlichen Schutzmaßen vorzuziehen. Technische und organisatorische wie Brand- oder Explosionsschutz sind dabei nicht auf einzelne Beschäftigte begrenzt.
Jeder Arbeitgeber (auch Schulen) hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorrangig eine Substitution (auf weniger gefährliche Stoffe) zu prüfen. Dies entspricht dem „S“ des STOP-Prinzips. Gefahrstoffe sind durch Substitution zu ersetzen.
Ist dies nicht möglich, so sind bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen diese auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei sind aber geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen:
Technische (Schutz)Maßnahmen wie angemessene Be- und Entlüftung (das „T“ in STOP)
Organisatorische (Schutz)Maßnahmen (das „O“ in STOP)
Persönliche bzw. individuelle (Schutz)Maßnahmen (das „P“ in STOP)
Das „STOP“-Prinzip besagt also, dass wenn eine Gefährdung der Beschäftigten trotz Substitution („S“) oder Anwendung aller technischer („T“) und organisatorischer („O“) Maßnahmen nicht ausgeschlossen bzw. auf ein Minimum reduziert ist, werden personenbezogene Maßnahmen getroffen. Daher steht die persönliche Schutzausrüstung (beispielsweise die Schutzbrille) in der Rangfolge der Schutzmaßnahmen an letzter Stelle. Organisatorische Schutzmaßnahmen wie
Begrenzung der Dauer der Exposition
Begrenzung der Höhe der Exposition
Betriebsanweisung und Unterweisung
sind daher in der Rangfolge der Schutzmaßnahmen (gemäß der Gefahrstoffverordnung) vor den personenbezogenen Maßnahmen.