Gefahrstoffrecht -
Der rechtliche Umgang mit Gefahrstoffen -
Grundverständnis für Gefahrstoffe
Der Zweck des Gefahrstoffrecht ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen. Das Gefahrstoffrecht definiert, auf Grund welcher Eigenschaften Stoffe oder Gemische als gefährlich anzusehen sind. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach den Bestimmungen der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008]. Durch weitere Verordnungen werden Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische geregelt, sowie Beschränkungen und Verbote für die Abgabe an Dritte
Kennzeichnung von Gefahrstoffen
Grundlage der Kennzeichnung sind Piktogramme zur Information der Gefahr eines gefährlichen Stoffes (gemäß GHS). Dies regelt eine einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien.Das Gefahrstoffrecht regelt auch Tätigkeiten (z. B. Aufbewahrung oder Lagerung) mit Gefahrstoffen, Verpackung von Gefahrstoffen. Aber auch die Pflichten des Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind entsprechend geregelt.
Grundlage sind das Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung und die CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2008
Inverkehrbringen von Gefahrstoffen
Grundlage des Inverkehrbringens ist die ChemikalienVerbotsverordnung. Diese Verordnung enthält Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Allerdings sind besondere Herstellungs- und Verwendungsverbote in der Gefahrstoffverordnug geregelt.