Wann ist ein „Stoff“ nicht als gefährlich eingestuft - welche „gefährlichen“ Stoffe fallen nicht unter die Einstufung in das „Gefahrstoffrecht“
Grundlagen des Gefahrstoffrechts in Bezug auf die Definition „gefährlicher Stoff“
Gefährliche Stoffe bzw. Gefahrstoffe werden aufgrund von Einstufungskriterien (Gefährlichkeitsmerkmale) durch entsprechende Gesetze und Verordnungen definiert.
Europaweit regelt die so genannte CLP-Verordnung (Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen). Gemäß Artikel 3 der CLP-Verordnung werden gefährliche Stoffe und Gemische definiert und in Gefahrenklassen eingeteilt. Dabei wird ein Stoff oder ein Gemisch, das den Gefährlichkeitsmerkmale für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht, als gefährlich definiert und wird entsprechend den Gefahrenklassen eingestuft.
Die CLP-Verordnung ist auch in Deutschland direkt rechtlich verbindlich. In Deutschland finden wir die Vorschriften über gefährliche Stoffe im Chemikaliengesetz (kurz: ChemG), das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen. Nach der Definition durch das Chemikaliengesetz sind gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische Stoffe oder Gemische, die den Gefährlichkeitsmerkmalen bzw. Einstufungskriterien der CLP-Verordnung für physikalische Gefahren oder Gesundheitsgefahren erfüllen oder umweltgefährlich sind.
Das Chemikaliengesetz dient v.a. als Ermächtigungsgrundlage für die nachgeschalteten Verordnungen, im Falle des „Gefahrstoffrechts“. Die Gefahrstoffverordnung, die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen definiert den Begriff „Gefahrstoffe“. Der Begriff „Gefahrstoff“ ist dabei umfänglicher, als der Begriff „gefährliche Stoffe“. So sind Gefahrstoffe auch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe bzw. Gemische entstehen oder freigesetzt werden.
Ausnahmen
Ein Stoff oder Gemisch kann nach der CLP-Verordnung als „gefährlicher Stoff“ eingestuft werden. Auch wenn ein Stoff nach der CLP-Verordnung nicht als gefährlich definiert wird, kann dieser Stoff noch ein gefährlicher Stoff aufgrund der Definition des Chemikaliengesetzes sein. Sollten die Kriterien dieser Definition nicht erfüllt sein, ist abschließend die Gefahrstoffverordnung zu prüfen, ob dieser nicht der Einstufung als Gefahrstoff unterliegt.
Dies kann beispielsweise sein, wenn der Stoff oder das Gemisch aufgrund seiner Eigenschaften die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet (=> Vorliegen eines Arbeitsplatzgrenzwertes). Darüber hinaus gelten gemäß der Gefahrstoffverordnung auch Stoffe und Gemische als Gefahrstoffe, bei deren Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe freigesetzt werden können.
Allerdings gibt es auch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die „gefährliche Stoffe“ darstellen, weil diese u. a. toxisch sind (beispielsweise Bakterien als biologische Stoffe bzw. Biostoffe). Diese Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse unterliegen durch ihre Anwendung allerdings „speziellen“ Gesetzen bzw. Verordnungen. Daher sind die Kennzeichnung und der Umgang dieser Stoffe in anderen Gesetzen und Verordnungen umgesetzt, als in der CLP-Verordnung, Chemikaliengesetz oder Gefahrstoffverordnung.
Diese Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sind u.a:
Lebensmittel bzw. Kosmetische Mittel (Lebensmittelgesetz)
Futtermittel (Futtermittelgesetz)
Arzneimittel (Arzneimittelgesetz)
Abfälle (Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz)