Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe)
Im Gegensatz zu dem Begriff Chemikalien ist der Begriff Biostoff bzw. biologische Arbeitsstoff durch Verordnungen definiert. Der Begriff "biologische Arbeitsstoffe" wird durch die Biostoffverordnung (kurz: BioStoffV) definiert.
Biologische Arbeitsstoffe (auch als Biostoffe bezeichnet) sind vor allem Mikroorganismen, insbesondere Bakterien, Schimmelpilze und Viren sowie Endoparasiten und Zellkulturen.
Obwohl viele biologische Arbeitsstoffe auch gesundheitsschädlich bzw. toxisch wirken können, gelten für diese Stoffe nicht die Einstufung- und Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung. Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung sind.
Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen
Die Einstufung und Kennzeichnung beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen regelt für diese Stoffe die Biostoffverordnung. Die biologischen Arbeitsstoffe werden dabei in Risikogruppen eingestuft. Biologische Stoffe werden entsprechend dem Infektionsrisiko nach in vier Risikogruppen eingestuft.
Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen.
Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können.
Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können.
Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können. die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß.
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
Der Umgang von biologischen Arbeitsstoffen ist in der Biostoffverordnung geregelt. Durch diese Verordnung wird der Schutz der Beschäftigten beim gezielten und nicht gezielten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen geregelt. Ebenfalls werden die zum Schutz der Beschäftigten zu treffenden Schutzmaßnahmen geregelt. Wie auch bei Gefahrstoffen durch die Gefahrstoffverordnung gilt bei den biologischen Arbeitsstoffen ein ähnlicher Prozess: Die Schutzmaßnahmen erfolgen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung.
Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung werden die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen den Schutzstufen 1 bis 4 zugeordnet. Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen der einzelnen Schutzstufen sind in der Biostoffverordnung aufgeführt.