Asbest - Überblick über einen speziellen Gefahrstoff

Bei Asbest handelt es sich Mineralien aus natürlichem Ursprung. Asbest ist dabei kein „Reinstoff“ (mit einheitlicher Summenformel), sondern eine Gruppenbezeichnung für silikathaltige, faserförmige Mineralien. Asbest (natürlichen Ursprungs) entstand bei hohen Druck und hohen Temperaturen aus magmatischen Gestein.

Natürlich vorkommender Asbest unterteilt man in zwei Hauptgruppen. Die beiden Gruppen von natürlichen „Asbest“ sind Serpentin und Amphibole. Diese beiden Asbestgruppen werden nochmals unterteilt. Zu der Gruppe der Amphibiole gehören Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Krokydolith, und Tremolit. Durch den chemischen und physikalischen Aufbau Asbest, hat diese Stoffklasse besondere Eigenschaften:

  • geringe Dichte und hohes Elastizitätsmodul aufgrund der Faserstruktur
  • geringe thermische und elektrische Leitfähigkeit, hohe Hitzebeständigkeit
  • chemische Widerstandsfähigkeit
  • Durch diese Eigenschaften (hitzebeständig und chemikalienbeständig) von Asbest, wurde Asbest v. a. zur Herstellung von Baustoffen verwendet. Bespiel hierfür ist Asbestgewebe in asbesthaltigen Bodenbelägen (z. B. im Rahmen des Brandschutzes). Daher wurde bis in die 80er viel asbesthaltige Produkte im Hausbau verwendet.

    Am häufigsten wurden dabei Chrysotil („Weißasbest“) und Krokydolith („Blauasbest“) verwendet. In der entsprechenden europäischen Verordnung (CLP-Verordnung) ist Asbest in die Kategorie 1A der karzinogenen (krebserzeugenden) Stoffe eingestuft. Asbest ist daher mit dem GHS-Gefahrensymbol „Gesundheitsgefahr“ (GHS08) zu kennzeichnen. Daher gelten für Asbest und Asbesthaltige Produkte strikte Herstellungs- und Inverkehrbeschränkungen. Grundsätzlich sind Tätigkeiten mit Asbest verboten. Davon ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (siehe weiter unten).

    Die CLP-Verordnung (=> Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) klassifiziert Asbest als krebserzeugenden Stoff (mit einer speziellen Kennzeichnung astbesthaltiger Produkte). Die Gesundheitsgefährdung entsteht dadurch, dass Asbest bei mechanischer Beanspruchung zu Asbestfasern „zerfällt“ und eingeatmet wird.

    Die Gesundheitsgefährdung durch Asbest ist bereits seit Jahren bekannt (vor allem die so genannte Asbestose). Dabei führt das Einatmen von Asbestfasern zu krankhafter Vermehrung des Bindegewebes in der Lunge. Der Gefahrstoff „Asbest“ ist ein gutes Beispiel, sich das „Gefahrstoffrecht“ besser vorzustellen.

    Grundlage der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen ist die CLP-Verordnung (=> Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen). Die CLP-Verordnung klassifiziert Asbest als krebserzeugenden Stoff (mit einer speziellen Kennzeichnung astbesthaltiger Produkte). In der entsprechenden europäischen Verordnung (CLP-Verordnung) ist Asbest in die Kategorie 1A der karzinogenen (krebserzeugenden) Stoffe eingestuft. Asbest ist daher mit dem GHS-Gefahrensymbol „Gesundheitsgefahr“ (GHS08) zu kennzeichnen. Die CLP-Verordnung ist dabei in der Europäischen Union direkt verbindlich.

    Neben der CLP-Verordnung (Kennzeichnung von Stoffen) ist noch europaweit die REACH-Verordnung zu beachten. Die REACH-Verordnung regelt dabei die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung. Laut REACH-Verordnung ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen mit den folgenden speziellen Ausnahmen für Chrysotil (Massenanteil unter 0,1%) verboten

    Betrachten wir nun das „Gefahrstoffrecht“ auf nationaler Ebene. Hauptsächlich wird das „Gefahrstoffrecht“ durch das Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung und Chemikalienverbotsverordnung „konkretisiert“.

    Das Chemikaliengesetz regelt den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe. Daher wird das Chemikaliengesetz auch als „Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen“ bezeichnet. Allerdings ist das Chemikaliengesetz eine Ermächtigungsgrundlage. So finden sich im Chemikaliengesetz keine konkreten Bestimmungen zu Asbest als Gefahrstoff.

    Wie jedes Gesetz diente auch das Chemikaliengesetz als Verordnungsermächtigung zum „Erlass“ der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung. Die Chemikalienverbotsverordnung regelt dabei , ob und wie gefährliche Stoffe Inverkehr gebracht werden dürfen. Gemäß der Vorschriften der Chemikalieverbotsverordnung dürfen Asbest sowie Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% nicht in den Verkehr gebracht werden

    Die Gefahrstoffverordnung regelt Kennzeichnung und Herstellungs- und Verwendungsverbote. Aufgrund der kanzerogenen Wirkung ist Asbest nach der Gefahrstoffverordnung als besonders gefährlicher krebserzeugender Gefahrstoff eingestuft mit den entsprechenden Herstellungs- bzw. Verwendungsbeschränkungen. So sind beispielsweise Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, oder Anlagen grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

    Wie auch bereits bei der „Gefährdungsbeurteilung“ werden die „Vorschriften“ der Gefahrstoffverordnung durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe konkretisiert. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten in Zusammenhang mit Asbest durch die TRGS 519 geregelt. Nach TRGS 519 muss im „betrieblichen Bereich“ die entsprechende Fachkunde nachgewiesen werden. Die speziellen Arbeiten sind dem Gewerbeaufsichtsamt vor Beginn anzuzeigen. Aktuell sind Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten im eigenen Haushalt auch als Privatperson zulässig (vorher sollte bei der entsprechenden Behörde, nachgefragt werde). Daher bedürfen private Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten keiner Anzeige bei dem Gewerbeaufsichtsamt und einer behördlichen Genehmigung. Allerdings sind die entsprechenden Maßnahmen der TRGS 519 auch hier einzuhalten. Ein Verstoß stellt eine Straftat dar.