Einführung in das Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die Ermächtigungsgrundlage für das Chemikaliengesetz bzw. die Gefahrstoffverordnung. Die Gefahrstoffverordnung regelt die wesentlichen Pflichten eines Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Das Arbeitsschutzgesetz regelt und schützt die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit
durch Maßnahmen des „Arbeitsschutzes“. Daher schreibt das Arbeitsschutzgesetz auch den Gesundheitsschutz von Beschäftigten vor. Zu dem Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes bzw. Arbeitsschutzgesetz gehören auch die Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Gefahrstoffe.
Das Arbeitsschutzgesetz und nachfolgende die Gefahrstoffverordnung sollte nicht mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) „gleichgesetzt“ werden. Die BetrSichV ist eine
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit von Beschäftigten.
Für die Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes gilt, dass das Arbeitsschutzgesetz größtenteils „nur“ die Rahmenbestimmungen vorgibt und der „Arbeitsschutz“ durch Gesetze und Verordnungen (beispielsweise durch die Gefahrstoffverordnung) konkretisiert wird. Zusätzlich muss man zwischen den Begriffen „Arbeitsschutz“ und „Arbeitssicherheit“ unterscheiden, obwohl es zwischen beiden Begriffen eine deutliche Überschneidung gibt.
Arbeitsschutz sind im Allgemeinen Maßnahmen, Prozesse und Methoden, deren Ziel ist, Beschäftigte vor Unfällen und Gesundheitsgefahren zu schützen.
Unter Arbeitssicherheit versteht man im Allgemeinen den Zustand von Arbeitsbedingungen, bei dem keine oder nur vertretbare Gesundheits- oder andere Gefährdungen für die Beschäftigten vorhanden sind.
Um den Arbeitsschutz bzw. Arbeitssicherheit zu Gewährleisten hat jeder Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit (nicht nur bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu bewerten (dies ist eine der wichtigsten Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes, neben der Belehrung der Beschäftigten). In der Gefährdungsbeurteilung sind auch die Dauer und die Häufigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Im Rahmen des Arbeitsschutzes sind alle Gefährdungen bzw. Belastungen, die physikalischer, chemischer, biologischer, physischer oder psychischer Art sind, zu berücksichtigen.
Wie im Kapitel „Erstellung der Gefährdungsbeurteilung“ beschrieben, müssen die Begriffe „Gefährdung“ und „Gefahr“ voneinander unterschieden werden. Damit man von einer "Gefahr" spricht, muss dieses „Ereignis“ mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten. Eine Gefährdung hingegen setzt keine bestimmte Wahrscheinlichkeit, es genügt bereits, dass die „Gefahr“ möglich ist.