Gefährdungen durch „orale“ Aufnahme von Gefahrstoffen
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen alle Gefährdungen zu ermitteln, die durch diese entstehen können.
Bei der Ermittlung der Gefahren bzw. Gefährdungen dient das Sicherheitsdatenblatt der Gefahrstoffe als Informationsquelle, um die chemischen, biologischen und physikalischen Eigenschaften zu bestimmen. Dabei ist aber (bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung) auch der Aufnahmeweg zu berücksichtigen (=> Arbeitssituation).
Grundsätzlich sind drei Expositionsmöglichkeiten (=> Aufnahmewege) bei Gefahrstoffen möglich.
Aufnahme durch Hautkontakt (=> dermale Aufnahme)
Aufnahme durch Einatmen (=> inhalative Aufnahme)
Aufnahme durch Verschlucken (=> orale Aufnahme)
Befasst man sich das erste Mal mit den Expositionsmöglichkeiten und den entsprechenden Vorschriften, so fällt auf, dass es technische Regeln nur für dermale und inhalative Expositionsmöglichkeiten gibt. Die TRGS 401 regelt „Gefährdung durch Hautkontakt“ und die TRGS 402 regelt „Inhalative Exposition“.
Warum gibt es keine technische Regel für orale Aufnahme?
Dies basiert zum einen auf der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“. So ist durch den Arbeitgeber sicher zu stellen, dass z.B. Gefahrstoffe und Nahrungs- oder Genussmittel voneinander gelagert werden. So dürfen auch Gefahrstoffe nicht in Behältern gelagert oder bezeichnet werden, die mit Lebensmittel bzw. Lebensmittelbehälter verwechselt werden können (=> Verbot von Essen und Trinken während einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen).
Daher gibt es auch keine eigene „Technische Regel für Gefahrstoffe“, die die orale Aufnahme regelt (=> Vorgaben durch andere Vorschriften). Die TRGS 400 schreibt vor, dass bei der Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe auch die orale Aufnahme berücksichtigt werden muss. Diese TRGS weist auf typische Hygienemaßnahmen hin. Diese Hygienemaßnahmen finden wir in der TRGS 500 im Kapitel „Allgemeine Schutzmaßnahmen – Hygiene“.