"Lagerung" (Bereitstellen) von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz
Unterscheidung zwischen Lagerung von Bereitstellen/Verwenden
Typische Fragen im Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind, ob Gefahrstoffe auch am Arbeitsplatz gelagert werden dürfen. In diesem Zusammenhang steht auch die Frage, welche Menge eines Gefahrstoffes darf höchstens am Arbeitsplatz bereitgestellt werden.
Die Antwort findet sich in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 510, Lagerung von Gefahrstoffen. Bevor die Mengenangaben am Arbeitsplatz in der Verordnung bestimmt werden können, sollte der Unterschied zwischen der Lagerung und dem Bereitstellen/Verwenden von Gefahrstoffen bekannt sein.
Grundsätzlich ist Lagerung (Aufbewahren zur späteren Verwendung bzw. Abgabe an Dritte) von Gefahrstoffen nur in geeigneten Gefahrstofflagern erlaubt (inkl. Gefahrstoffverzeichnis). Bereithalten bedeutet das Aufbewahren zur sofortigen Verwendung. Dieses Bereithalten (das auch umgangssprachlich ebenfalls als Lagerung bezeichnet wird) ist unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften (z.B. Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe) am Arbeitsplatz möglich.
Bereitstellen von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz
Gemäß der Gefahrstoffverordnung ist eine „Lagerung“ (besser: Bereitstellen) der Gefahrstoffe nur möglich, wenn dies mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Dabei muss auch das Minimierungsgebot eingehalten werden. Auch, wenn das Minimierungsgebot eingehalten wird, dürfen Gefahrstoffe nur unterhalb der Mengenschwellen (der TRGS 510) auch am Arbeitsplatz gelagert bzw. bereitgestellt werden.
Mengenbegrenzung bzw. Mengenschwellen bei Gefahrstoffen am Arbeitsplatz
Grundsätzlich gilt – wie bereits erwähnt- gemäß der Gefahrstoffverordnung ein Minimierungsgebot. Das bedeutet, die Menge an Gefahrstoffen die am Arbeitsplatz gelagert / bereitgestellt werden dürfen, entspricht der Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten notwendig ist. Dies ist der Gefährdungsbeurteilung und entspricht dem Tagesbedarf (in der Regel 8 h bei Schichtbetrieb) an Gefahrstoffen. Aber auch bei der Lagerung von geringen Mengen an Gefahrstoffen muss geprüft werden, ob eine Lagerung in speziellen Gefahrstofflagern (z. B. Sicherheitsschränke) erfolgen muss.
Darüber hinaus legen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe fest, welche Höchstmengen für die Bereitstellung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz gelten. Diese sind den aktuellen Regelungen zu entnehmen. Beispielsweise gilt:
Extrem entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, H224/H225 20 kg
Leicht entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 2, H225, 10 kg