TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Gefährdungsbeuteilung ist das zentrale Element im Rahmen des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wird durch die TRGS 400 geregelt. Die TRGS 400 regelt unter anderem die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung gemäß der Gefahrstoffverordnung.

Als Hinweis: Eine Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffe zu erstellen, wird im Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung umgesetzt. Dabei werden auch die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschrieben.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 sind Gesundheitsgefährdungen durch Einatmen und Hautkontakt sowie Brand- und Explosionsgefährdungen zu beurteilen. Dabei sind die inhalativen (Gefährdung durch Einatmen), dermalen (Gefährdung durch Hautkontakt), oralen (Gefährdung durch Verschlucken) und physikalisch- chemischen Gefährdungen (z. B. Brand- und Explosionsgefährdungen) sowie sonstige durch Gefahrstoffe verursachten Gefährdungen (z. B. erstickende Wirkung).

Gemäß der Gefahrstoffverordnung bzw. TRGS 400 ist die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vom Arbeitgeber fachkundig zu erstellen. Werden im Rahmen der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen festgestellt, so sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Schutzmaßnahmen sind der Gefahrstoffverordnung beschrieben.

Wie im Kapitel „STOP-Prinzip“ beschrieben, hat die Vermeidung der Gefährdungen Vorrang (Substitution der Gefahrstoffe). Ist dies nicht möglich, haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang (dem „T“) vor organisatorischen, personen- oder verhaltensbezogenen Maßnahmen.

Alle Gefahrstoffe, die in der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 berücksichtig werden, müssen in einem Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung (und auch das Gefahrstoffverzeichnis) muss in regelmäßigen Abständen oder aber bei bestimmten Anlässen geprüft werden. Ein Anlass ist beispielsweise, wenn sich Herstellungsverfahren ändern.

Auch wenn sich Herstellungsverfahren nicht ändern, müssen die technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüft werden, mindestens jedes dritte Jahr (gemäß der Gefahrstoffverordnung).